1. Die Berufungserklärung wurde im Auftrag (i.A.) des Verteidigers von seiner Bürokollegin – namentlich von Rechtsanwältin Lisa Oberholzer – unterzeichnet, wobei sie dazu gemäss vorliegender Vollmacht vom 31. März 2025 berechtigt war (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 26. August 2025 samt Beilage). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten (vgl. Art. 403 StPO). 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).