3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 reichte der Beschuldigte die begründete Berufungserklärung ein, womit er einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte. 3.2. Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Postaufgabe) stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, auf die Berufungserklärung sei nicht einzutreten. Auf eine Anschlussberufung werde verzichtet. 3.3. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde festgehalten, dass die Privatklägerin (D._____ AG) am Berufungsverfahren nicht als Partei teilnimmt.