Gegenstand Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Oktober 2024 Einsprache eingelegt hatte, erhob diese gegen den Beschuldigten am 13. Januar 2025 Anklage. Sie beantragt damit, der Beschuldigte sei wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'960.00, ersatzweise 36 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgehalten: