Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.183 (ST.2025.5; STA.2023.5057) Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Sumiswald, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Vetter, […] Gegenstand Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Oktober 2024 Einsprache eingelegt hatte, erhob diese gegen den Beschuldigten am 13. Januar 2025 Anklage. Sie bean- tragt damit, der Beschuldigte sei wegen Gläubigerschädigung durch Ver- mögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'960.00, ersatzweise 36 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgehalten: Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung durch den Schuldner, Art. 164 Ziff. 1 StGB Die beschuldigte Person hat wissentlich und willentlich Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert und so ihr Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert. Der Beschuldigte war Geschäftsführer der B._____ AG über welche am 30.08.2023, 10.30 Uhr der Konkurs eröffnet worden war. Der Beschuldigte ist gleichzeitig Geschäftsführer der C._____ AG. Der Beschuldigte übertrug anlässlich der Konkurseröffnung am 30.08.2023 an der [Adresse] die Technologien der B._____ AG auf die C._____ AG, ohne dass eine Gegenleistung erfolgte. Durch die Übertragung der Technologien ohne angemessene Gegenleistung entzog der Beschuldigte der B._____ AG bzw. deren Gläubiger die Aktiven, wobei namentlich die Gläubiger alsdann im Konkurs zu Schaden kamen. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 5. März 2025 unter Kostenfolgen wegen Gläubigerschädi- gung durch Vermögensverminderung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 3'960.00, ersatzweise 36 Tage Freiheitsstrafe. 2.2. Der Beschuldigte meldete daraufhin am 10. März 2025 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. Juli 2025 zugestellt. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 reichte der Beschuldigte die begründete Be- rufungserklärung ein, womit er einen Freispruch unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen beantragte. 3.2. Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Postaufgabe) stellte die Staatsanwalt- schaft den Antrag, auf die Berufungserklärung sei nicht einzutreten. Auf eine Anschlussberufung werde verzichtet. 3.3. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde festgehalten, dass die Privat- klägerin (D._____ AG) am Berufungsverfahren nicht als Partei teilnimmt. 3.4. Mit Eingabe vom 26. August 2025 nahm der Beschuldigte zum Nichtein- tretensantrag der Staatsanwaltschaft Stellung und reichte eine Vollmacht betreffend Rechtsanwältin Lisa Oberholzer, welche die Berufungserklärung unterzeichnet habe, ein. 3.5. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.6. Am 16. September 2025 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Beru- fungsbegründung ein. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 23. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Am 15. Oktober 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein, womit er an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren festhielt. 3.9. Am 2. Dezember 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten vor Vor- instanz, Rechtsanwalt Stephan Nüesch, seine Honorarnote ein. 3.10. Am 3. Dezember 2025 reichte der Verteidiger des Beschuldigten vor Ober- gericht, Rechtsanwalt Peter Vetter, seine Honorarnote ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufungserklärung wurde im Auftrag (i.A.) des Verteidigers von seiner Bürokollegin – namentlich von Rechtsanwältin Lisa Oberholzer – unterzeichnet, wobei sie dazu gemäss vorliegender Vollmacht vom 31. März 2025 berechtigt war (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 26. August 2025 samt Beilage). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten (vgl. Art. 403 StPO). 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig. Der Beschuldigte beantragt einen Frei- spruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklage werde ausdrücklich festgehalten, dass er durch sein Handeln sein eigenes Vermögen zum Schaden der Gläubiger verringert habe. Die Vorinstanz komme jedoch zum Schluss, dass er fremdes Ver- mögen vermindert habe (Berufungserklärung S. 2 f. Ziff. II/1). Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass der im Obersatz verwendete Begriff sprachlich ungenau sei. Der Beschuldigte habe aus der Gesamtheit der Anklageschrift jedoch erkennen können, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen werde (Berufungsantwort S. 1). 3.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ge- nügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Unge- nauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_652/2024 vom 28. Au- gust 2025 E. 3.2.1; 6B_73/2024 7. August 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). -5- 3.3. In der Anklageschrift vom 13. Januar 2025, welche massgebend ist (vgl. BGE 149 IV 50 E. 1.2), wird zunächst der gesetzliche Tatbestand aufge- führt und darin wird tatsächlich davon geschrieben, dass die beschuldigte Person ihr Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert habe. Als- dann wird jedoch der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt darge- legt und beschrieben, dieser sei Geschäftsführer der B._____ AG und der C._____ AG gewesen. Er habe anlässlich der Konkurseröffnung über die B._____ AG deren Technologien ohne Gegenleistungen an C._____ AG übertragen. Durch die Übertragung habe der Beschuldigte der B._____ AG bzw. deren Gläubigern die Aktiven entzogen, wobei die Gläubiger alsdann im Konkurs zu Schaden gekommen seien (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 1 f.). In dem dem Beschuldigten konkret vorgehaltenen Sachverhalt der An- klage wird ihm somit nicht – wie er behauptet – vorgeworfen, er habe sein eigenes Vermögen verringert, sondern jenes der B._____ AG (durch Über- tragungen deren Technologien ohne Gegenleistung) an eine andere Firma. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Anklage, was ihm in Bezug auf das Vermögen (eigenes oder fremdes) vorgeworfen wird, daran ändert eine allenfalls unpräzise Anklage diesbezüglich nichts. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, die einer Verurteilung entgegensteht, liegt in diesem Punkt (vgl. nachfolgend aber: E. 4.5.3 und E. 4.6.1) nicht vor. 4. 4.1. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte be- schädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht (Abs. 2), Vermögens- werte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert (Abs. 3), ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet (Abs. 4), wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.2. Der Beschuldigte macht eine Verwirkung geltend, da die schädigende Handlung bereits im Mai 2015 stattgefunden habe (Berufungserklärung S. 5 Ziff. 4). Dieser Einwand ist zum Vornherein – unabhängig davon, ob die schädigende Handlung im Mai 2015 oder erst später stattfand – unbe- helflich. Denn die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre, handelt es sich doch bei der Gläubiger- schädigung durch Vermögensverminderung um ein Delikt, bei dem eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren droht (BGE 134 III 52 E. 1.3.4). Ein Prozesshindernis im Sinne der Verjährung liegt somit nicht vor. -6- 4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass über die B._____ AG am 30. August 2023 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Entscheid der Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg vom 30. August 2023; Untersuchungsakten [UA] act. 26 ff.) und damit die objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands der Gläu- bigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) er- füllt ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Unbestritten ist ebenso, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der B._____ AG (GA act. 62.8) als Schuldner im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB zu qualifizieren ist und damit als Täter im Sinne dieser Strafbestimmung in Frage kommt (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 4.2.1 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.5. 4.5.1. Unklar ist, wann genau der Beschuldigte die Technologien der B._____ AG auf die C._____ AG übertragen haben soll. Während in der Anklageschrift vom 13. Januar 2025 – welche massgebend ist (vgl. BGE 149 IV 50 E. 1.2) –, festgehalten wird, dass der Beschuldigte anlässlich der Konkurser- öffnung am 30. August 2023 die Technologien der B._____ AG auf die C._____ AG, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt sei, übertragen habe (vgl. GA act. 1 f.), wurde im zugrundeliegenden Strafbefehl vom 29. Ok- tober 2024 (vgl. UA act. 33) hingegen als Datum der Übertragung gestützt auf einen zwischen den beiden Gesellschaften geschlossenen Escrow- Vertrag vom 18. Mai 2015 noch der 15. Juli 2022 angegeben. Die Vorin- stanz hat sich nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft (bereits modifi- zierten) angeklagten Zeitpunkt vom 30. August 2023 auseinandergesetzt, sondern einen eigenen (15. Juli 2022, so ursprünglich auch die Staatsan- waltschaft, dann aber eben gerade nicht so in der Anklage) festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7 S. 13). 4.5.2. Den Akten lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: 4.5.2.1. Wie bereits erwähnt (E. 4.4 hiervor), war der Beschuldigte als Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der B._____ AG tätig und dies auch schon im Jahr 2015 (vgl. Handelsregisterauszug, GA act. 62.8). Gleichzeitig ist er auch von der am 18. Mai 2015 gegründeten C._____ AG Verwaltungsratspräsi- dent und deren Geschäftsführer (vgl. Handelsregisterauszug, GA act. 62.6 unten). -7- 4.5.2.2. Die B._____ AG (Lizenzgeberin) und die C._____ AG (Lizenznehmerin) schlossen am 18. Mai 2015 einen Vertriebslizenzvertrag betreffend die B._____ Matching Technologie ab. Es wurde die Bezahlung einer einmaligen Lizenzgebühr von Fr. 420'000.00 und eine Lizenzgebühr von 10 % des jährlichen Nettoumsatzes des durch die C._____ AG und ihrer Unterlizenznehmer mit dem Verkauf des Vertragsprodukts und damit verbundenen Dienstleistungen vereinbart (UA act. 263 ff.). Gleichzeitig (18. Mai 2015) schlossen die B._____ AG (Lizenzgeberin) und die C._____ AG (Lizenznehmerin) einen Escrow-Vertrag ab (UA act. 43 ff.). Darin wurde (u.a.) festgehalten, dass der Sourcecode und die technische Dokumentation bezüglich der in der Anlage I aufgeführten Computerprogramme im Eigentum der Lizenzgeberin seien (Ziff. 2/I). Der Lizenzgeber erkläre sich ausdrücklich bereit, zu Gunsten des Lizenz- nehmers den Sourcecode inklusive sämtliche relevanten technischen Dokumentationen einem ESCROW Agenten Unternehmen unter den in diesem Vertrag spezifizierten Konditionen zu übergeben (Ziff. 2/V). Der ESCROW Agent werde verpflichtet, vorausgesetzt, es bestehe ein gültiger Lizenzvertrag, das Material dem Lizenznehmer auf entsprechendes Begehren auszuhändigen, falls: [a.] der Lizenzgeber seine Geschäfts- tätigkeit einstelle, ohne seine Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag und dem Instandhaltungsvertrag und dem vorliegenden Vertrag rechtsgültig auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen; [b.] über das Vermögen des Lizenzgebers das Konkurs- oder Nachlassverfahren rechtskräftig eröffnet worden sei oder die Eröffnung mangels Aktiven abgelehnt werde; [c.] der Lizenzgeber die Bedingungen dieses Vertrags nicht erfülle und/oder die Geschäftstätigkeit des Lizenzgebers von einem Dritten übernommen werde, der die Fortsetzung des Nutzungsrechts und/oder die Instandhal- tung des Pakets nicht zu den zwischen den Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbarten Bedingungen anbiete und eine Einigung über die geänderten Bedingungen nicht zustande komme (Ziff. V/1). Der Lizenznehmer könne unter diesen Umständen die Auslieferung des Materials vom ESCROW Agenten verlangen (Ziff. V/2). Falls das Material durch den ESCROW Agenten gestützt auf die Bestimmungen dieses Vertrages ausgehändigt werde, sei der Lizenznehmer zu eigenen, innerbetrieblichen Zwecken zur Nutzung von Sourcecode, technischen Informationen und Dokumenta- tionen gemäss Ziff. II.6 (Bearbeitung des Sourcecode etc. mit Geheim- haltungspflicht gegenüber Dritten, ohne Weitergaberecht [vgl. Ziff. II/6]) berechtigt (V/6). 4.5.2.3. Die B._____ AG (handelnd durch den Beschuldigten) bestätigte der C._____ AG mit Schreiben vom 15. Juli 2022, es bestehe ein Risiko, dass die B._____ AG die Wartung der Plattform aaa, welche alle Daten und Entwicklungen für den Arbeitsmarkt beinhalteten, nicht mehr sicherstellen -8- könne. Das betreffe insbesondere den ESCROW Vertrag vom 18. Mai 2015 zwischen der B._____ AG und der C._____ AG. Wie mit C._____ AG besprochen, sei die Erstellung einer ESCROW Ablage der Technologien und Daten nicht mehr zeitgemäss. Diese werde heute durch den direkten Zugriff auf die Entwicklungs- und Produkteplattform gewährleistet. Die Konsequenzen seien, dass die B._____ AG die Kontrolle und den Zugriff an die C._____ AG abgeben müsse, wenn die vertraglichen Konditionen nach einer nützlichen Frist nicht sichergestellt werden könnten. Des Weiteren verliere die B._____ alle Rechte auf die Technologien und Daten, wenn ein bedeutendes Risiko besteht, dass die B._____ veräussert werden müsse (zum Beispiel Verkauf des Unternehmens ohne Zustimmung von C._____ AG oder Konkurs) (UA act. 50). 4.5.2.4. Die B._____ AG (handelnd durch den Beschuldigten) bestätigte der C._____ AG mit Schreiben vom 15. Oktober 2022, die Wartung der Plattform aaa könne weiterhin nicht sichergestellt werden. Die Kontrolle über alle Zugriffe, Daten und Entwicklungen seien in der Folge per 15. Ok- tober 2022 an die C._____ AG übergegangen. Abschliessend wird in diesem Schreiben festgehalten, dass als Vergleich aller offenen und zukünftigen Forderungen zwischen der B._____ AG und der C._____ AG ein Betrag von Fr. 25'000.00 als Forderung der B._____ AG gegenüber der C._____ AG festgelegt sei. Sollte die Weiterführung der B._____ in Gefahr sein, könne dieser Betrag unverzüglich von der B._____ als Tilgung aller offenen Schulden eingefordert werden. Mit dieser Einforderung gingen alle Rechte an den Entwicklungen und Daten, wie vertraglich vorgesehen, an die C._____ AG über (UA act. 109). 4.5.2.5. Die B._____ AG (handelnd durch den Beschuldigten) teilte der C._____ AG mit Schreiben vom 14. August 2023 mit, dass nicht alle Kreditoren (Privat- klägerin) auf die Vorschläge zur gütlichen Einigung eingehen wollten. Die B._____ AG bitte die C._____ AG daher, gemäss dem Schreiben vom 15. Oktober 2022 den offenen Betrag von Fr. 25'000.00 umgehend zu überweisen. Der B._____ AG sei bewusst, dass mit dieser Zahlung der Besitz aller Rechte an Daten und Entwicklungen von B._____ definitiv an die C._____ AG übergingen (UA act. 110). 4.5.2.6. Mit Mail vom 18. August 2023 teilte die B._____ AG (handelnd durch den Beschuldigten) der Privatklägerin (handelnd durch F._____) mit, die C._____ AG habe heute ihre Schulden vollumfänglich beglichen. Folgend dem laufenden Prozess gegen die B._____ seien die vertraglichen Kondi- tionen gemäss den Verträgen 2015 erfüllt und die C._____ AG alleinige Besitzerin aller Entwicklungen und damit verbundenen Rechten von B._____ (UA act. 77). -9- 4.5.3. Indem die Vorinstanz sich nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft (be- reits modifizierten) angeklagten Tatzeitpunkt vom 30. August 2023 ausei- nandergesetzt hat, sondern einen anderen Zeitpunkt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7 S. 13: 15. Juli 2022, so ursprünglich auch die Staatsanwalt- schaft, dann aber eben gerade nicht so in der Anklage) festgelegt hat, verletzte sie das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 StPO. Am von der Vorinstanz erwähnten 15. Juli 2022 (UA act. 50) wurde im Übrigen einzig festgehalten, was passiert, wenn die B._____ AG in Konkurs oder ähnliches gerät. Eine Übertragung der Technologien wurde da aber nicht vorgenommen, sondern es fand eine solche – wenn überhaupt – erst am 18. August 2023 statt. Dies entspricht jedoch ebenfalls nicht dem in der Anklage erwähnten Tatzeitpunkt. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich somit betreffend den Tatzeitpunkt nicht erstellen. Einer Verurteilung auf- grund eines anderen als des angeklagten Sachverhalts steht das Anklage- prinzip entgegen. 4.6. 4.6.1. In der Anklage wird weiter der Wert des Sourcecodes, mithin die Ver- mögensminderung, weder durch eine Schätzung noch durch Nennung eines Mindestbetrags aufgeführt, sondern lediglich festgehalten, dass die Übertragung "ohne angemessene Gegenleistung" erfolgt sei. Die Anklage hat jedoch sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Bei Erfolgsdelikten ge- hören die Tatfolgen zum objektiven Tatbestand und sind daher (zumindest in Form einer Schätzung [z.B. Höhe des Deliktsbetrags bei Vermögens- delikten im Hinblick auf Art. 172ter StGB oder Schadenshöhe bei Sachbe- schädigungen]) zu nennen (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 325 StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 325 StPO). Indem die Staats- anwaltschaft in der Anklage mit keinem Wort dargelegt hat, worin die eigentliche Vermögensverminderung besteht, genügte die Anklage dem Anklagegrundsatz nicht. 4.6.2. Es ist denn auch völlig unklar, worin die Verminderung des Vermögens zum Schaden der Gläubiger konkret bestanden haben soll (vgl. Art. 164 Ziff. 1 StGB). Aus den Schreiben der B._____ AG (handelnd durch den Beschuldigten) vom 15. Oktober 2022, vom 14. August 2023 und vom 18. August 2023 ergibt sich, dass eine Zahlung der C._____ AG von Fr. 25'000.00 erfolgen - 10 - soll. Eine solche Zahlung der C._____ an die B._____ AG ist aber nicht ersichtlich. Die B._____ AG verfügte am 28. August 2023 zudem über keine Aktiven (in Geld oder Eigentumsform über Technologien) und der Beschuldigte räumte schlussendlich auch ein, dass keine Zahlung erfolgte. Unklar ist zudem geblieben, vor welchem Hintergrund diese Zahlung überhaupt diskutiert wurde und wofür sie konkret gedient hätte. Daraus lässt sich auf jeden Fall nicht schliessen, dass der Sourcecode einen Marktwert hatte. Ebenso wenig ist ein Schaden im Zusammenhang mit der Lizenzgebühr ausgewiesen, ist doch nicht erstellt, inwiefern eine solche in der Vergangenheit geschuldet war und zukünftig noch geschuldet gewesen wäre. 4.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte vom Vorwurf, dass er anlässlich der Konkurseröffnung am 30. August 2023 eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung vorgenommen hat, freizusprechen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist, sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2) Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Peter Vetter, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ent- schädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 eingereichter Honorarnote macht der Verteidiger des Beschuldigten für den Zeitraum vom 31. März 2025 bis 15. Oktober 2025 einen Aufwand von 18.06 Stunden à Fr. 330.00 (gesamt- haft Fr. 6'442.55) und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend. Der Aufwand er- scheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Regelstundenansatzes von Fr. 240.00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'330.00. - 11 - 5.3. Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staats- kasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz von Rechtsanwalt Stephan Nüesch vertreten (vgl. GA act. 11 f.), welcher Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil anmeldete (vgl. GA act. 70). Der Verteidiger vor Vorinstanz reichte am 2. Dezember 2025 seine Honorarnote ein. Auf die Kostennote des Ver- teidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Auf- wand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als leicht überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Als nicht notwendig, da durch den Rechtsvertreter verursacht (vgl. Be- schluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), erweisen sich die Aufwandspositionen im Zusammenhang mit Frister- streckungsgesuchen vom 30. Januar 2025 (0.15 h), vom 6. Februar 2025 (0.10 h), vom 11. Februar 2025 (0.10 h + 0.10 h) und vom 13. Februar (0.10 h). Bei den Kurzaufwänden "Paket (Ordner) mit Schreiben von Be- zirksgericht Brugg" (04.02.2025: 0.10 h) "Mail an Bezirksgericht (Empf- angsbestätigung)" (04.02.2025: 0.05 h), "Schreiben mit Akte an Bezirks- gericht" (14.02.2025: 0.10 h) dürfte es sich um Sekretariatsarbeit handeln. Ebenso bei der Position "Dossiereröffnung" (29.01.2025), welche mit Fr. 25.00 aufgeführt ist. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Auf- wand ist dementsprechend um 0.8 h und Fr. 25.00 zu kürzen. Die Foto- kopien sind gemäss § 13 Abs. 3 AnwT mit Fr. –.50 für eine kopierte Seite zu entschädigen, was bei den geltend gemachten 548 Fotokopien Fr. 274.00 ausmacht. Angesichts der Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von 08:20 Uhr bis 10.45 Uhr (vgl. UA act. 62.1 ff.) ist die hierfür geltend gemachte Dauer (inkl. Fahrtweg) von 4 Stunden auf 2.5 Stunden zu reduzieren, zumal der Fahrtweg bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch zum Arbeiten genutzt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau SST.2025.106 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8; je mit weiteren Hinweisen). Damit ist der Stundenaufwand um insgesamt 2.3 Stunden zu kürzen. Daraus resultiert ein als angemessen einzustufender Aufwand von - 12 - 23.5 Stunden, wobei ein Stundenansatz von Fr. 240.00 zu vergüten ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Unter Berücksichtigung der Kürzungen sowie der Spesen und Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt Stephan Nüesch eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 6'490.00 auszurichten (23.5 x Fr. 240.00 + Spesen [Fr. 91.40 {Fr. 116.40-Fr. 25.00} + Fr. 274.00] + 8.1 % MwSt.). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Peter Vetter für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'330.00 (inkl. MwSt.) auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, Rechtsanwalt Stephan Nüesch für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'490.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizer- - 13 - ische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner