Im Übrigen würde es sich bei der Erstellung sowie Einreichung der Honorarnote um Sekretariatsarbeit handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen, die vorliegend pauschal entschädigt werden. -9- Das Obergericht beschliesst: 1. Ziff. 2.2 des Beschlusses des Obergerichts SST.2021.221 vom 24. Januar 2024 wird wie folgt ersetzt: