3.2. Nachdem es nach Rückweisung durch das Bundesgericht noch einzig um die Einreichung der Honorarnote durch die amtliche Verteidigerin gegangen ist, ist ihr im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was sie denn auch – zu Recht – nicht beantragt hat. Im Übrigen würde es sich bei der Erstellung sowie Einreichung der Honorarnote um Sekretariatsarbeit handeln.