entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) sowie praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %, woraus eine auf gerundet Fr. 1'300.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. 3. 3.1. Nachdem gegen den Beschluss des Obergerichts SST.2021.221 vom 24. Januar 2024 einzig hinsichtlich des Nebenpunkts der Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde erhoben wurde, erfährt die in der Hauptsache festgesetzte Kostenverteilung für das bisherige Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht keine Änderung.