Dies ergibt gesamthaft einen um 16 ½ Stunden reduzierten Aufwand von 5.33 Stunden. Es gelangt jedoch – auch wenn die amtliche Verteidigerin einen Stundenansatz von Fr. 200.00 für ihre vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen (entsprechend § 9 Abs. 3bis AnwT in der bis Ende 2024 geltenden Fassung) beantragt hat – ein höherer Stundenansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der seit dem 1. Januar 2024 geltende § 9 Abs. 3bis AnwT rückwirkend auf das ganze Berufungsverfahren für sämtliche auch vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen Anwendung findet und die amtliche Verteidigung deshalb mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu