Bei Scans fallen keine vergleichbaren Auslagen wie bei Papierkopien an. Es geht vielmehr um das Benutzen eines benötigten Geräts, dessen Amortisation als allgemeine Kosten der Kanzlei und damit als nicht entschädigungspflichtige Auslagen zu qualifizieren sind (vgl. zu allgemeinen Kosten der Kanzlei: Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 1.3). Es rechtfertigt sich daher, die Auslagen pauschal zu entschädigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). -8-