63 und das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 7B_91/2022 mit rund 150 Seiten. Von den verbleibenden rund 170 Seiten machten wiederum alleine 100 Seiten im Wesentlichen aus dem Untersuchungsverfahren stammende Beilagen zur Anschlussberufung aus. Es scheint sich weiter – wie sich aus dem Fristerstreckungsgesuch vom 8. September 2023 ergibt («Kopieren bzw. Einscannen») – denn auch nicht durchwegs um Papierkopien, sondern um Scans zu handeln. Bei Scans fallen keine vergleichbaren Auslagen wie bei Papierkopien an.