Die allein für «Aktenkopien» vom 20. September 2023 geltend gemachten Auslagen von Fr. 884.50 für 1769 Seiten erweisen sich als nicht nachvollziehbar hoch. Die amtliche Verteidigerin wurde bereits im Untersuchungsverfahren eingesetzt und hat vor Vorinstanz einzig auf Anweisung des Beschuldigten hin an der Hauptverhandlung nicht plädiert. Das Gesuch um Akteneinsicht weist die Nummerierung act. 386 auf. Die Akten des Berufungsverfahren umfassten mintunter das zweiseitig gedruckte, begründete erstinstanzlichen Urteil mit 125 Seiten bzw. bis act. 63 und das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 7B_91/2022 mit rund 150 Seiten.