Verteidiger noch hätte offen sein können, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht klar, in welchen Aufwandpositionen wie Aktenstudium oder Rückweisungsantrag sich dies ausgewirkt hat. So oder anders erweist sich der Aufwand in diesem Zusammenhang als nicht angemessen sowie notwendig. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Kontakt mit dem privat mandatierten und aufgrund einer bestehenden Interessenkollision nicht (mehr) zugelassenen Verteidiger – geltend gemacht zusammen mit Kontakt zum Beschuldigten von ½ Stunde – als problematisch, jedenfalls soweit es über die blosse Übergabe allfälliger Akten gegangen sein sollte.