Wie die amtliche Verteidigerin in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht besonders hervorgehoben hat, ist sie Fachanwältin SAV Strafrecht und seit Jahren als Strafverteidigerin tätig, so dass sie «besser als eine bloss erfahrene Anwältin» ein Strafverteidigungsmandat effizient und ohne unnötigen Aufwand führen könne. Vor diesem Hintergrund ist umso mehr davon auszugehen, dass ihr der – ausgehend vom rechtsprechungsgemäss als Massstab dienenden «bloss» erfahrenen Anwalt – als angemessen sowie notwendig erachtete Aufwand ohne weiteres genügt hat.