Es ist vorliegend unter Berücksichtig einer (nochmaligen) kurzen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen begründeten Urteil, eines gezielten Aktenstudiums sowie eines dazu notwendigen Kontakts mit dem Beschuldigten ein gesamthafter Aufwand von 3 Stunden angemessen. Überdies wäre ein Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung des Rückweisungsantrags, soweit es auch um rechtliche Abklärungen gegangen wäre, nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass solche vorliegen würden, wurde weder geltend gemacht noch wäre dies ohne weiteres ersichtlich.