Daraus erhellt, dass sich der geltend gemachte Aufwand in diesem Ausmass für den samt Rubrum vierseitigen Rückweisungsantrag als nicht angemessen sowie notwendig erweist. Es ist vorliegend unter Berücksichtig einer (nochmaligen) kurzen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen begründeten Urteil, eines gezielten Aktenstudiums sowie eines dazu notwendigen Kontakts mit dem Beschuldigten ein gesamthafter Aufwand von 3 Stunden angemessen.