Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag samt weiterem Aktenstudium plus Kontakt zum Beschuldigten ist überhöht. An den bereits gestellten Anträgen wurde festgehalten, wenn sie auch anders dargestellt wurden. Neu war der Hauptantrag auf Rückweisung. Hinsichtlich der Begründung hat sich die amtliche Verteidigerin weitgehend auf die Begründung des Bundesgerichts im Urteil 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 gestützt und diese auf das erstinstanzliche Verfahren übertragen. Daraus erhellt, dass sich der geltend gemachte Aufwand in diesem Ausmass für den samt Rubrum vierseitigen Rückweisungsantrag als nicht angemessen sowie notwendig erweist.