dessen Bruder C._____ haben überdies weitgehend die Aussage verweigert. Mithin handelt es sich denn auch nicht um ein Einlesen, sondern tatsächlich um ein «Auffrischen», so dass der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren entsprechend geringer ist. Der Umstand, dass eine längere Zeit vergangen ist, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines solchen «Auffrischens». Der hierfür angemessene Aufwand hängt vom Zweck ab, vorliegend der Überprüfung der gestellten Berufungsanträge. -6-