Ein solches «Auffrischen» fällt sinnvollerweise nur im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittelverfahren und damit im Zusammenhang mit dem Studium des begründeten Urteils an. Mithin ist damit der geltend gemachte Aufwand von 3 ½ Stunden für «Analyse erstinstanzliches Urteil» vom 15. September 2023 sowie der je separat ausgewiesene Aufwand für Aktenstudium von über 10 Stunden entschädigt. Der geschätzte Aufwand von 4 Stunden – je maximal 2 Stunden für Studium des begründeten Urteils sowie Aktenstudium – ist ohne weiteres angemessen, zumal die Akten der amtlichen Verteidigerin bereits aus dem Untersuchungsverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren. Der Beschuldigte sowie