Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen keine vor, zumal kein nicht vorhersehbarer Aufwand ersichtlich ist. Die amtliche Verteidigerin hat denn auch solchen Aufwand geschätzt und wurde von der Vorinstanz – wie von ihr mit damaliger Honorarnote vom 20. Januar 2021 beantragt – bereits für «Auffrischen Prozessstoff» vom 29. Dezember 2021 für vier Stunden entschädigt. Ein solches «Auffrischen» fällt sinnvollerweise nur im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittelverfahren und damit im Zusammenhang mit dem Studium des begründeten Urteils an.