2.3. Der Aufwand für eine (erste) Durchsicht/Kenntnisnahme des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung gehört zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Im Berufungsverfahren erfolgt in der Regel eine Entschädigung erst für Aufwand im Zusammenhang mit dem Berufungsgericht (d.h. ab Berufungserklärung). Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen keine vor, zumal kein nicht vorhersehbarer Aufwand ersichtlich ist.