2.2. Auf die eingereichte Honorarnote, mit der nach Wiedereinsetzung ab dem 31. August 2023 ein Aufwand von 21.83 Stunden geltend gemacht wird, kann nur teilweise abgestellt werden. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'693.15 beträgt fast 1/6 des gesamten für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren zusammen vergüteten Aufwands von Fr. 36'016.60. Vor dem Hintergrund, dass es im Wesentlichen nur darum gegangen ist, ob an den bisher gestellten Berufungsanträgen samt Beweisanträgen festgehalten werde, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als stark überhöht.