Aufgrund der aus Sicht der amtlichen Verteidigerin noch zuzustellenden Stellungnahmen habe sie nicht mit einer Rückweisung rechnen müssen. Der darin enthaltene Entscheid über ihre Entschädigung sei insofern zu einem für sie nicht vorhersehbaren Zeitpunkt ergangen, da sie mitunter auch nicht (explizit) zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert worden sei. 2. 2.1. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).