1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hätte das Obergericht, auch wenn die amtliche Verteidigerin namens des Beschuldigten im Hauptantrag die Rückweisung an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung beantragt habe, die von den anderen Parteien dazu mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 eingeholten Stellungnahmen nicht erst zusammen mit dem Rückweisungsbeschluss vom 24. Januar 2024 zustellen dürfen. Aufgrund der aus Sicht der amtlichen Verteidigerin noch zuzustellenden Stellungnahmen habe sie nicht mit einer Rückweisung rechnen müssen.