Es setzte für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren u.a. eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 für die amtliche Verteidigerin und eine solche unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens SST.2021.222 für den gemeinsamen Vertreter der Privatkläger F._____ sowie G._____ von Fr. 500.00 fest. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Parallelverfahren SST.2021.222 wurde auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.