2.7. Das Obergericht hob mit Beschluss SST.2021.221 vom 24. Januar 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2021 auf und wies die Sache zur Durchführung der gesamten Hauptverhandlung mit gehöriger Verteidigung des Beschuldigten an die Vorinstanz zurück. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Es setzte für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren u.a. eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 für die amtliche Verteidigerin und eine solche unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens SST.2021.222 für den gemeinsamen Vertreter der Privatkläger F._____ sowie G._____ von Fr. 500.00 fest.