2. 2.1. Nach Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. September 2021 wurde mit Verfügung vom 21. September 2021 die amtliche Verteidigerin – unter Vorbehalt einer allfälligen Wiedereinsetzung – antragsgemäss aus ihrem Amt entlassen und der bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens privat mandatierte Verteidiger, Rechtsanwalt E._____, zur Stellungnahme zu einer allfälligen Interessenkollision aufgefordert. Die Parteien reichten in der Folge mehrere Stellungnahmen ein. Überdies erklärte die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2021 Anschlussberufung.