Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.182 (ST.2019.59; StA.2017.12/82) Beschluss vom 15. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1975, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SST.2021.221 (Beschluss vom 24. Januar 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem Beschuldigten (Verfahren SST.2021.221) und seinem Bruder C._____ (Verfahren SST.2021.222) wurden zahlreiche Delikte zur Last gelegt, die sie jeweils in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der D._____ GmbH in Liquidation begangen haben sollen. 1.2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Februar 2021 weitgehend schuldig und verurteilte in u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten. 2. 2.1. Nach Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. September 2021 wurde mit Verfügung vom 21. September 2021 die amtliche Verteidigerin – unter Vorbehalt einer allfälligen Wiedereinsetzung – antragsgemäss aus ihrem Amt entlassen und der bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens privat mandatierte Verteidiger, Rechtsanwalt E._____, zur Stellungnahme zu einer allfälligen Interessenkollision aufgefordert. Die Parteien reichten in der Folge mehrere Stellungnahmen ein. Überdies erklärte die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2021 Anschlussberufung. 2.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 liess die Verfahrensleitung den privat mandatierten Verteidiger nicht zu und setzte dem Beschuldigten sowie dessen Bruder C._____ Frist zur Mandatierung eines neuen sowie nicht gemeinsamen Verteidigers. Es wurde in Aussicht gestellt, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist der jeweils bisherige amtliche Verteidiger wieder eingesetzt werde. 2.3. Das Bundesgericht wies eine vom Beschuldigten sowie von dessen Bruder C._____ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 ab. 2.4. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin nach unbenutztem Ablauf einer neu angesetzten Frist wieder eingesetzt und der Beschuldigte aufgefordert mitzuteilen, ob an den bisher gestellten Berufungsanträgen festgehalten werde. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2021 und die Rückweisung zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch. 2.6. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurden die anderen Parteien zur Stellungnahme, insbesondere zum Rückweisungsantrag, aufgefordert. Diese erfolgten am 27. Oktober 2023, 31. Oktober 2023 sowie 10. November 2023. 2.7. Das Obergericht hob mit Beschluss SST.2021.221 vom 24. Januar 2024 das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Februar 2021 auf und wies die Sache zur Durchführung der gesamten Hauptverhandlung mit gehöriger Verteidigung des Beschuldigten an die Vorinstanz zurück. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Es setzte für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren u.a. eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 für die amtliche Verteidigerin und eine solche unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens SST.2021.222 für den gemeinsamen Vertreter der Privatkläger F._____ sowie G._____ von Fr. 500.00 fest. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Parallelverfahren SST.2021.222 wurde auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Das Bundesgericht hiess eine von der amtlichen Verteidigerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob den Beschluss des Obergerichts vom 24. Januar 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 4. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wurde die amtliche Verteidigerin aufgefordert eine Honorarnote einzureichen, andernfalls die Entschädigung von Amtes wegen festgesetzt werde. 5. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 reichte die amtliche Verteidigerin innert Frist eine Honorarnote ein. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hätte das Obergericht, auch wenn die amtliche Verteidigerin namens des Beschuldigten im Hauptantrag die Rückweisung an das Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung beantragt habe, die von den anderen Parteien dazu mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 eingeholten Stellungnahmen nicht erst zusammen mit dem Rück- weisungsbeschluss vom 24. Januar 2024 zustellen dürfen. Aufgrund der aus Sicht der amtlichen Verteidigerin noch zuzustellenden Stellungnahmen habe sie nicht mit einer Rückweisung rechnen müssen. Der darin enthaltene Entscheid über ihre Entschädigung sei insofern zu einem für sie nicht vorhersehbaren Zeitpunkt ergangen, da sie mitunter auch nicht (explizit) zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert worden sei. 2. 2.1. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht jeder Aufwand zu entschädigen, der im Strafverfahren entstanden ist; zu entschädigen sind nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind mithin nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung notwendig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil -5- des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). 2.2. Auf die eingereichte Honorarnote, mit der nach Wiedereinsetzung ab dem 31. August 2023 ein Aufwand von 21.83 Stunden geltend gemacht wird, kann nur teilweise abgestellt werden. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'693.15 beträgt fast 1/6 des gesamten für das Untersuchungs- verfahren und das erstinstanzliche Verfahren zusammen vergüteten Aufwands von Fr. 36'016.60. Vor dem Hintergrund, dass es im Wesentlichen nur darum gegangen ist, ob an den bisher gestellten Berufungsanträgen samt Beweisanträgen festgehalten werde, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als stark überhöht. 2.3. Der Aufwand für eine (erste) Durchsicht/Kenntnisnahme des begründeten erstinstanzlichen Urteils samt einer ersten Einschätzung gehört zum vorinstanzlichen Verfahren und wird grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Im Berufungsverfahren erfolgt in der Regel eine Entschädigung erst für Aufwand im Zusammen- hang mit dem Berufungsgericht (d.h. ab Berufungserklärung). Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert daran nichts. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz liegen keine vor, zumal kein nicht vorhersehbarer Aufwand ersichtlich ist. Die amtliche Verteidigerin hat denn auch solchen Aufwand geschätzt und wurde von der Vorinstanz – wie von ihr mit damaliger Honorarnote vom 20. Januar 2021 beantragt – bereits für «Auffrischen Prozessstoff» vom 29. Dezember 2021 für vier Stunden entschädigt. Ein solches «Auffrischen» fällt sinnvollerweise nur im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittelverfahren und damit im Zusammenhang mit dem Studium des begründeten Urteils an. Mithin ist damit der geltend gemachte Aufwand von 3 ½ Stunden für «Analyse erstinstanzliches Urteil» vom 15. September 2023 sowie der je separat ausgewiesene Aufwand für Aktenstudium von über 10 Stunden entschädigt. Der geschätzte Aufwand von 4 Stunden – je maximal 2 Stunden für Studium des begründeten Urteils sowie Aktenstudium – ist ohne weiteres angemessen, zumal die Akten der amtlichen Verteidigerin bereits aus dem Untersuchungsverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren. Der Beschuldigte sowie dessen Bruder C._____ haben überdies weitgehend die Aussage verweigert. Mithin handelt es sich denn auch nicht um ein Einlesen, sondern tatsächlich um ein «Auffrischen», so dass der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren entsprechend geringer ist. Der Umstand, dass eine längere Zeit vergangen ist, ist Voraussetzung für die Berück- sichtigung eines solchen «Auffrischens». Der hierfür angemessene Aufwand hängt vom Zweck ab, vorliegend der Überprüfung der gestellten Berufungsanträge. -6- Der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag samt weiterem Aktenstudium plus Kontakt zum Beschuldigten ist überhöht. An den bereits gestellten Anträgen wurde festgehalten, wenn sie auch anders dargestellt wurden. Neu war der Hauptantrag auf Rückweisung. Hinsichtlich der Begründung hat sich die amtliche Verteidigerin weitgehend auf die Begründung des Bundesgerichts im Urteil 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 gestützt und diese auf das erstinstanzliche Verfahren übertragen. Daraus erhellt, dass sich der geltend gemachte Aufwand in diesem Ausmass für den samt Rubrum vierseitigen Rückweisungsantrag als nicht angemessen sowie notwendig erweist. Es ist vorliegend unter Berücksichtig einer (nochmaligen) kurzen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen begründeten Urteil, eines gezielten Aktenstudiums sowie eines dazu notwendigen Kontakts mit dem Beschuldigten ein gesamthafter Aufwand von 3 Stunden angemessen. Überdies wäre ein Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung des Rückweisungsantrags, soweit es auch um rechtliche Abklärungen gegangen wäre, nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Dass solche vorliegen würden, wurde weder geltend gemacht noch wäre dies ohne weiteres ersichtlich. Wie die amtliche Verteidigerin in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht besonders hervorgehoben hat, ist sie Fachanwältin SAV Strafrecht und seit Jahren als Strafverteidigerin tätig, so dass sie «besser als eine bloss erfahrene Anwältin» ein Strafverteidigungsmandat effizient und ohne unnötigen Aufwand führen könne. Vor diesem Hintergrund ist umso mehr davon auszugehen, dass ihr der – ausgehend vom rechtsprechungs- gemäss als Massstab dienenden «bloss» erfahrenen Anwalt – als ange- messen sowie notwendig erachtete Aufwand ohne weiteres genügt hat. Im Begleitschreiben zur beim Obergericht nach Rückweisung durch das Bundesgericht eingereichten Kostennote wird ausgeführt, dass sich Fragen betreffend das Verhältnis zwischen amtlicher und privater Verteidigung gestellt hätten. Die Wiedereinsetzung der amtlichen Verteidigerin ist im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 7B_91/2022 vom 11. Juli 2023 erfolgt. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Nichtzulassung des privat mandatierten Verteidigers durch das Obergericht geschützt und deutlich Folgendes festgehalten: Angesichts des festgestellten Interessen- konflikts und des Umstands, dass der privat mandatierte Verteidiger den Beschuldigten sowie dessen Bruder C._____ bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemeinsam verteidigt habe, sei eine Niederlegung beider Mandate die einzige Möglichkeit zur Wahrung seiner Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. c BGFA; eine Weiterführung von (bloss) einem der Mandate sei offensichtlich unzulässig. Wie vor diesem Hintergrund irgendwelche Fragen hinsichtlich des Verhältnisses der -7- Verteidiger noch hätte offen sein können, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht klar, in welchen Aufwandpositionen wie Aktenstudium oder Rück- weisungsantrag sich dies ausgewirkt hat. So oder anders erweist sich der Aufwand in diesem Zusammenhang als nicht angemessen sowie notwendig. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Kontakt mit dem privat mandatierten und aufgrund einer bestehenden Interessenkollision nicht (mehr) zugelassenen Verteidiger – geltend gemacht zusammen mit Kontakt zum Beschuldigten von ½ Stunde – als problematisch, jedenfalls soweit es über die blosse Übergabe allfälliger Akten gegangen sein sollte. Weiter wird ausgeführt, dass eine Koordination mit dem amtlichen Verteidiger des Bruders C._____ notwendig gewesen sei, woraus mehrere Besprechungen zur Abstimmung der strategischen Grundlagen resultiert seien. Zumindest ein solcher Kontakt mit einem Aufwand von ½ Stunde vom 15. September 2023 lässt sich der Honorarnote entnehmen. Wenn eine gemeinsame Verteidigung aufgrund eines offensichtlich bestehenden Risikos einer Interessenkollision – gemäss Anklage sollen die Delikte nicht gemeinschaftlich, sondern jeweils einzeln begangen worden sein und gemäss Eventualanklage wird die Möglichkeit durch den jeweils anderen Bruder offen gelassen – nicht zulässig ist, erscheint ein gemeinsames Absprechen der «strategischen Grundlagen» nicht unproblematisch. Im Hinblick auf eine allfällige Abstimmung auf die schlussendlich beantragte Rückweisung erscheint dieser Aufwand jedoch noch angemessen. Die allein für «Aktenkopien» vom 20. September 2023 geltend gemachten Auslagen von Fr. 884.50 für 1769 Seiten erweisen sich als nicht nachvoll- ziehbar hoch. Die amtliche Verteidigerin wurde bereits im Untersuchungs- verfahren eingesetzt und hat vor Vorinstanz einzig auf Anweisung des Beschuldigten hin an der Hauptverhandlung nicht plädiert. Das Gesuch um Akteneinsicht weist die Nummerierung act. 386 auf. Die Akten des Berufungsverfahren umfassten mintunter das zweiseitig gedruckte, begründete erstinstanzlichen Urteil mit 125 Seiten bzw. bis act. 63 und das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 7B_91/2022 mit rund 150 Seiten. Von den verbleibenden rund 170 Seiten machten wiederum alleine 100 Seiten im Wesentlichen aus dem Untersuchungsverfahren stammende Beilagen zur Anschlussberufung aus. Es scheint sich weiter – wie sich aus dem Fristerstreckungsgesuch vom 8. September 2023 ergibt («Kopieren bzw. Einscannen») – denn auch nicht durchwegs um Papierkopien, sondern um Scans zu handeln. Bei Scans fallen keine vergleichbaren Auslagen wie bei Papierkopien an. Es geht vielmehr um das Benutzen eines benötigten Geräts, dessen Amortisation als allgemeine Kosten der Kanzlei und damit als nicht entschädigungspflichtige Auslagen zu qualifizieren sind (vgl. zu allgemeinen Kosten der Kanzlei: Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 1.3). Es rechtfertigt sich daher, die Auslagen pauschal zu entschädigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). -8- Dies ergibt gesamthaft einen um 16 ½ Stunden reduzierten Aufwand von 5.33 Stunden. Es gelangt jedoch – auch wenn die amtliche Verteidigerin einen Stundenansatz von Fr. 200.00 für ihre vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen (entsprechend § 9 Abs. 3bis AnwT in der bis Ende 2024 geltenden Fassung) beantragt hat – ein höherer Stundenansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung, da nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts der seit dem 1. Januar 2024 geltende § 9 Abs. 3bis AnwT rückwirkend auf das ganze Berufungsverfahren für sämtliche auch vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen Anwendung findet und die amtliche Verteidigung deshalb mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) sowie praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %, woraus eine auf gerundet Fr. 1'300.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. 3. 3.1. Nachdem gegen den Beschluss des Obergerichts SST.2021.221 vom 24. Januar 2024 einzig hinsichtlich des Nebenpunkts der Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde erhoben wurde, erfährt die in der Hauptsache festgesetzte Kostenverteilung für das bisherige Berufungs- verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht keine Änderung. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Nachdem es nach Rückweisung durch das Bundesgericht noch einzig um die Einreichung der Honorarnote durch die amtliche Verteidigerin gegangen ist, ist ihr im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was sie denn auch – zu Recht – nicht beantragt hat. Im Übrigen würde es sich bei der Erstellung sowie Einreichung der Honorarnote um Sekretariats- arbeit handeln. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen, die vorliegend pauschal entschädigt werden. -9- Das Obergericht beschliesst: 1. Ziff. 2.2 des Beschlusses des Obergerichts SST.2021.221 vom 24. Januar 2024 wird wie folgt ersetzt: 2.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'300.00 auszurichten. 2. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann