1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch vermeidbaren Lärm freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten einer Sperrfläche gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB