Der Beschuldigte wurde mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung vermeidbaren Lärms (Anklageziffer 1) gemäss Anklage verurteilt. Die Verkehrsregelverletzung durch Verursachen vermeidbaren Lärms war jedoch Teil des Sachverhaltskomplexes der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten auszumachen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.