4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'225.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- - 14 - kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten im Umfang von ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).