Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms und damit einhergehend eine Erhöhung der ausgesprochenen Busse beantragt hat, ist abzuweisen. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu 1/4 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.