Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass anstatt einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 2 Jahre, eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen wird. Hingegen wird die Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 auf Fr. 3'000.00 erhöht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachen vermeidbaren Lärms und damit einhergehend eine Erhöhung der ausgesprochenen Busse beantragt hat, ist abzuweisen.