Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 als angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Da im Berufungsverfahren eine Geldstrafe anstatt einer Freiheits- - 13 - strafe ausgefällt wird, verstösst die Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen).