Der Beschuldigte hat nach einer positiven verkehrspsychologischen Begutachtung seinen Führerausweis ohne Auflagen zurückerhalten und ist überdies nicht vorbestraft, weshalb ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist somit der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).