Ausgehend von einem aktuellen monatlichen Einkommen in der Höhe von gerundet Fr. 6'600.00 (inkl. 13. Monatslohn; siehe Protokoll der Berufungsverhandlung und eingereichte Unterlagen), einem allgemeinen Abzug in der Höhe von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufsauslagen, einem Abzug von 30 % für die Unterstützungspflichten [zwei kleine Kinder; die Freundin des Beschuldigten ist nicht arbeitstätig] und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 100.00.