Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Der ledige 29-jährige Beschuldigte ist Vater von zwei Kleinkindern (geboren 2021 und 2024) und lebt zusammen mit der Mutter der Kinder. Er arbeitet als Filialleiter in der Personalbranche. Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. - 12 -