Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis nach mehreren Stunden Verkehrstherapie und positivem verkehrspsychologischem Fahreignungsgutachten – eine erste Überprüfung seiner Fahreignung war noch negativ verlaufen – mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 ohne Auflage wieder erteilt (siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Es wird sich aber aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, noch weisen müssen, ob seine im Rahmen der verkehrspsychologischen Begutachtung gezeigte Einsicht nachhaltig ist, zumal die Wiedererlangung des Führe-