Die freiwillige Hinterlegung des Führerausweises durch den Beschuldigten kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal dem Beschuldigten nach Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. abis SVG der Führerausweis durch die Administrativbehörde ohnehin entzogen worden wäre. Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis nach mehreren Stunden Verkehrstherapie und positivem verkehrspsychologischem Fahreignungsgutachten – eine erste Überprüfung seiner Fahreignung war noch negativ verlaufen – mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2025 ohne Auflage wieder erteilt (siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung).