Der Beschuldigte hat sich an der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens geständig gezeigt (GA 21 f.). Ein Abstreiten der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und dieser Umstand dem Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme mitgeteilt wurde (UA act. 106).