3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten (BGE 136 IV 1), was sich neutral auswirkt, zumal die Vorstrafenlosigkeit bereits dazu geführt hat, dass sich der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG nach unten geöffnet hat. Anderseits kann das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seinem Geschwindigkeitsexzess nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).