6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Gründe dafür, weshalb er die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht hätte einhalten können, sind nicht ersichtlich. Mithin hat er hinsichtlich seiner (kurzen) Raserfahrt über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die auf dem betroffenen Streckenabschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).