Der Beschuldigte hat verantwortungslos gehandelt, indem er die ihm auf dem besagten Streckenabschnitt bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst massiv überschritten hat, wobei offen bleiben kann, ob er die massive Geschwindigkeitsüberschreitung aus eigenem Antrieb oder unter dem Eindruck des voranfahrenden Fahrzeugs, das von seinem Chef gelenkt worden ist und ebenfalls deutlich zu schnell unterwegs war, begangen hat. Er hat hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich gehandelt bzw. allfällige Kollisionen oder Unfälle zumindest in Kauf genommen, wobei sich das vorsätzliche Handeln als Normalfall für sich allein nicht