Davon, dass keine zusätzlich risikoerhöhenden Umstände vorgelegen haben, scheint letztlich auch die Staatsanwaltschaft ausgegangen zu sein, ist anders doch nicht zu erklären, dass sie den unmittelbar im Fahrzeug vor dem Beschuldigten fahrenden B._____ für die von diesem begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Strafbefehl vom 29. November 2024 bloss zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt hat, auch wenn dieser den Rasertatbestand (knapp) nicht erfüllt hat.