ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren oder die Beteiligung an einem Rennen vorgeworfen worden ist. Neben der überhöhten Geschwindigkeit lagen bei der Raserfahrt des Beschuldigten somit keine erheblichen risikoerhöhenden Umstände vor bzw. hat sich die Raserfahrt in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft. Die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten wurde somit nicht zusätzlich erhöht. Insbesondere wurden keine Personen konkret gefährdet.