(vgl. Videoaufnahme Oftringen Wirtshüsli SA [VTV-602-FEC302]). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (siehe E. 5.5.1. des vorinstanzlichen Urteils) ist die Präsenz eines Fussgängers bei der Unterführung neben dem «YOU- Kreisel», welcher vom Tatfahrzeug weiter durch ein Trottoir und eine Absperrung getrennt wurde, nicht als risikoerhöhender Umstand zu werten. Von einem zusätzlichen risikoerhöhenden Umstand resp.