hatte, was die vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgehende Gefährdung mit zunehmendem Abstand als entsprechend geringer erscheinen lässt (vgl. Videoaufnahme Oftringen Wirtshüsli ZO [VTV-603-FEC301]). Tatsächlich sind auf den Videoaufnahmen ausser dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug von B._____ keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger in erheblicher Nähe ersichtlich -9-