Ausserdem war zwar – trotz Jahreszeit und Uhrzeit – nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich auf der Höhe der Shell-Tankstelle, wo sich eine Einfahrt von der Doppelfahrbahn zur Tankstelle befindet, nicht lange im Voraus sichtbare Fussgänger oder Velofahrer hätten befinden können. Diese beiden Umstände, die an sich geeignet sind, die bereits von der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehende qualifiziert erhöhte abstrakte Gefährdung zusätzlich zu erhöhen, werden jedoch dadurch relativiert, dass sich der Beschuldigte im massgeblichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der linken Spur der Doppel- bzw. Dreifachspur befunden