Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 50 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG mit 1 km/h über dem Grenzwert vorliegend nur äusserst knapp überschritten. Weitere risikoerhöhende Umstände sind vorliegend nicht oder nicht in erheblichem Ausmass auszumachen. Die Sicht- und Wetterverhältnisse waren zur Tatzeit gut, die Strassen- -8-