Der Beschuldigte hat keinerlei Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und gilt damit unabhängig davon, wie lange er einen Führerschein besitzt, als Ersttäter i.S.v. Art. 90 Abs. 3ter SVG. Art. 90 Abs. 3ter SVG ist somit anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden.