SVG sieht keine entsprechende Beschränkung vor. Nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen vielmehr unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet. -7-